Bildung | Wissenschaft
Open Access in Wissenschaft und Forschung
Grüne geben wichtigen Impuls zur Stärkung des freien Zugangs zu Forschungsergebnissen
12. April 2018
Open Access ist an Forschungseinrichtungen und Hochschulen im Freistaat Bayern in aller Munde. Ziel von Open Access ist es, wissenschaftliche Literatur und wissenschaftliche Materialien für alle Nutzerinnen und Nutzer frei zugänglich zu machen: kostenlos und möglichst frei von technischen und rechtlichen Barrieren. Ein wesentlicher Aspekt ist die Maximierung der Verbreitung wissenschaftlicher Information.
Zum ersten Mal in dieser Legislaturperiode hat der Wissenschaftsausschuss des Bayerischen Landtags auf zwei grüne Anträge hin diesen Mittwoch das Thema Open Access auf seiner Tagesordnung gehabt. Schon in den vergangenen Legislaturen haben die Landtags-Grünen die Staatsregierung hier immer wieder zum Handeln aufgefordert.
„Um den freien Zugang zur wissenschaftlichen Erkenntnis wird gekämpft, seit es Wissenschaft gibt“, so Sepp Dürr zu den Anträgen im Wissenschaftsausschuss. Eigentlich seien sich alle einig, dass Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Die konkrete Umsetzung in Bayern stehe aber noch in den Sternen.
„Wir fordern eine umfassende Gesamtstrategie der Staatsregierung zum Thema Open Access“, so die wissenschaftspolitische Sprecherin Verena Osgyan. Zudem beantragten die Landtags-Grünen, den Hochschulen konkrete Zielvorgaben zum Thema Open Access zu machen.
Unter allen Fraktionen herrschte große Einigkeit, dass sich auch der Landtag dieses Themas annehmen müsse. Insbesondere die CSU-Fraktion konnte sich jedoch nicht zum Beschluss konkreter Maßnahmen durchringen. So wurden die beiden grünen Anträge in einen Berichtsantrag umgewandelt, dem die Staatsregierung noch in dieser Legislaturperiode entsprechen soll.
Open Access-Strategie vorlegen – öffentliche Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen I
Open Access-Strategie vorlegen – öffentliche Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen II