Öffentlicher Dienst

Frauen und Männer sind gleichberechtigt

Anhörung zum Bayerischen Gleichstellungsgesetz

28. Oktober 2021

Dem Auftrag der Bayerischen Verfassung „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ (Art. 118 Abs. 2 Satz 2) hinkt die Staatsregierung gewaltig hinter her. Das Bayerische Gleichstellungsgesetz (BayGlG), das die Gleichstellung im Öffentlichen Dienst bewirken soll, ist ein zahnloser Tiger geblieben. Das zeigen die Zahlen des inzwischen sechsten Gleichstellungsberichts der Staatsregierung vom April 2021: Obwohl das BayGlG seit einem Vierteljahrhundert in Kraft ist, haben bis heute 14,5 Prozent der bayerischen Dienststellen, die durch dieses Gesetz dazu verpflichtet sind, noch nicht mal eine*n Gleichstellungsbeauftragte*n berufen. Und 21 Prozent der Dienststellen ignorieren die Verpflichtung zur Erstellung eines verbindlichen Gleichstellungskonzepts. Die Handlungsempfehlung der Staatsregierung ist ein matter Appell: „Die Ressorts werden aufgefordert, das BayGlG in Bezug auf die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten noch konsequenter umzusetzen. Die Ressorts werden aufgefordert, in ihrem Geschäftsbereich auf die Erstellung inhaltlich vollständiger Gleichstellungskonzepte (Art. 5 BayGlG) zu achten.“ (Seite XVI, Sechster Gleichstellungsbericht).

Dass es so nichts wird mit Gendergerechtigkeit zeigte die auf Initiative der Grünen Landtagsfraktion durchgeführte Anhörung im Ausschuss für Fragen des Öffentlichen Dienstes. „Alle Arbeitsprozesse profitieren dauerhaft davon, wenn Teams und Führungspersönlichkeiten einen möglichst vielfältigen Hintergrund haben“ führte Dr. Annette Spiekermann, Gleichstellungsbeauftragte der TUM, aus. Und weiter: „ Es geht also nicht primär darum, Diskriminierungen zu vermeiden und Minderheiten zu schützen – es geht darum, nicht auf die Vorteile von Vielfalt zu verzichten. Um dies im öffentlichen Dienst … systematisch umzusetzen bedarf es der Novellierung des BayGlG mit besonderem Fokus auf der Förderung von Führen in Teilzeit – nicht als Einzelmaßnahme sondern eingebettet in eine Personalentwicklung, die alle Geschlechtergruppen auf allen Hierarchieebenen gleichermaßen berücksichtigt. Gelebte Gendergerechtigkeit auf Führungsebene ebnet den Weg für mehr Gendergerechtigkeit in allen Bereichen des Arbeitslebens.“

Die Kompetenzen und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten müssen deutlich gestärkt werden. Das fängt an bei der Dauer ihrer Bestellung, die wir von drei auf fünf Jahre verlängern wollen, verbesserten Freistellungsregelungen für ihre Tätigkeit und Fortbildung, der Teilnahme an Leitungsbesprechungen und geht bis zu einem Beanstandungsrecht, dass stets aufschiebende Wirkung hat, sowie einem – als letztes Mittel – Klagerecht.
Anstelle von Gleichstellungsbeauftragten sieht das BayGlG die Ernennung von Ansprechpartner*innen vor „soweit nur geringfügige Befugnisse zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeiten bestehen oder weniger als regelmäßig 100 Beschäftigte betroffen sind.“ (Art. 15 Abs. 1 Satz 2). Die ersatzlose Streichung fordern nicht nur wir. Die Stellungnahme des Bayerischen Beamtenbunds: „Wie die Praxis zeigt, erfolgt die Bestellung von „Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner für die Beschäftigten“ oft rein formal, da das Gleichstellungsgesetz dies vorschreibt. Oft wissen die Beschäftigten noch nicht einmal von dieser Position. Der BBB lehnt daher die Ersatzlösung in dieser Form ab und plädiert für die Wahl von Gleichstellungsbeauftragten.“

Die Aufstellung von Gleichstellungskonzepten in jeder Dienststelle muss von den Gleichstellungsbeauftragten gewährleistet werden können. Dafür braucht aber jede Dienststelle erstmal eine*n Gleichstellungsbeauftragte*n (siehe oben). Gleichstellungskonzepte sind Teil eines jeden Personalentwicklungskonzepts und prozesses; selbstverständlich auch in der öffentlichen Verwaltung, die weiterhin attraktiv für Bewerber*innen bleiben muss. Weil die Vergangenheit zeigt, wie widerständig der Prozess von statten geht und per Gesetzeserlass sich natürlich nicht von allein bestehende Denkmuster auflösen lassen, schlagen wir eine*n vom Bayerischen Landtag gewählte*n unabhängige*n Landesgleichstellungsbeauftragte*n vor, die*der unterstützend die Prozesse in den Dienststellen begleitet, aber eben auch mit einem Kontrollrecht für die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes ausgestattet wird.