Netz und Medien

Zeit für eine neue Rundfunkfreiheit in Bayern

22. September 2017

 

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat heute den langjährigen Rechtsstreit um die Kampfsportsendungen der UFC vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verloren. Doch bei diesem Urteil geht es um weit mehr als die Frage, ob es zulässig oder unzulässig ist, die Wettkämpfe der internationalen Kampfsportliga „Ultimate Fighting Championship“ aus dem Programm zu verbannen. „Hier geht es um die Rechte der BLM und des Medienrats“, erklärt die medienpolitische Sprecherin der Landtags-Grünen, Ulrike Gote. Die Urteilsbegründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geht den Beteiligten erst in den kommenden Wochen zu, doch das vorinstanzliche Urteil des VG München kam bereits zu dem Schluss, dass „die BLM nicht die Befugnis hat, ein aus ihrer Sicht unerwünschtes Programm zu verbieten.“

Ulrike Gote: „Das ist ein Frontalangriff auf den Artikel der Bayerischen Verfassung, der festlegt, dass es in Bayern überhaupt keinen privaten Rundfunk wie in allen anderen deutschen Bundesländern geben darf, sondern nur einen ‚öffentlich verantworteten Rundfunk‘.“ Artikel 111a der Bayerischen Verfassung ist die Grundlage dafür, dass der Medienrat darüber entscheiden soll, was im bayerischen „Nicht-Privatfernsehen“ gezeigt wird. Das Bayerische Mediengesetz konkretisiert Art. 111a BV: Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) betreibt den Rundfunk im Freistaat Bayern. Sie organisiert ihn aus Beiträgen, die privatwirtschaftliche Rundfunkanbieter zuliefern. „In der Praxis ähnelt unser bayerisches System allerdings heute schon sehr denjenigen aller anderen Bundesländer – größere Unterschiede im Programm würden die Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer sicherlich auch nicht akzeptieren“, so Ulrike Gote. „Doch die BLM beruft sich stets darauf, dass ihre besondere Bedeutung sich daraus ableite, dass in Bayern kein privater Rundfunk existiere.“

Ulrike Gote: „Die Entscheidung des Gerichts, dass die Sendeverbote durch die BLM rechtswidrig sind, sind eine weitere Bestätigung dafür, dass Art. 111a BV nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist und nur eine leere Hülse darstellt, die für allerlei seltsame bayerische Sonderwege herhalten muss – unter anderem die Finanzierung des Lokalrundfunks aus staatlichen Mitteln und die Verpflichtung der bayerischen „Nicht-Privatsender“ durch das Integrationsgesetz, in ihrem Programmauftrag die Integration zu unterstützen. Höchste Zeit, die bayerische Rundfunkfreiheit zu ändern und die Verfassung so anzupassen, dass sie der Wirklichkeit entspricht.“