CSU erklärt Klassenzimmer zu ungeschützen Räumen

Vor den Augen seiner fassungslosen Mitschülerinnen und Mitschüler wurde Ende Mai ein Schüler einer Nürnberger Berufsschule aus dem Klassenzimmern geholt, um ihn nach Afghanistan abzuschieben. Dieser Fall schlug zu Recht hohe Wellen. Im Verfassungsausschuss haben wir die CSU-Staatsregierung aufgefordert, künftig keine Abschiebungen aus Schulen und Bildungsmaßnahmen mehr durchzuführen.

23. Juni 2017

Grundlage unseres grünen Antrags ist Art.13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung), der Betroffene in einer öffentlichen Schule, einem Kindergarten oder anderen öffentlichen Räumen schützt. Zwar kann die Polizei, da sie in diesen Fällen rechtmäßige Vollstreckungshandlungen vornimmt, öffentliche Räume betreten, sie hat jedoch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Dieser Grundsatz verbietet nicht nur ein Klassenzimmer zu „stürmen“, sondern auch, einen Schüler aus dem Unterricht zu holen, ihn damit vor allen anderen bloßzustellen und Unruhe in die Klasse oder in die Einrichtung zu tragen. Großes Gewicht kommt dabei zudem dem Umstand zu, dass es keine sachliche Notwendigkeit gibt, die Abschiebung gerade in einer Schule (oder einem Kindergarten o.ä.) vorzunehmen.
 
Genau diesen Grundsatz haben wir in unserem Antrag noch einmal festgehalten und damit unsere Forderung an die CSU-Staatsregierung untermauert. Jedoch war die CSU-Fraktion bei der Diskussion der Meinung, dass Schulklassen keine geschützten Räume seien und damit Abschiebungen aus Schulen vollführt werden können. Auch die Einwände unserer integrationspolitischen Sprecherin Margarete Bause wurden missachtet, dass mit den Abschiebungen möglichweise Bildungsbiographien zerstört würden und der Schulfrieden in die Brüche gehen könnte.
 
„Während sich in Bayern zehntausende Bürgerinnen und Bürger um Integration bemühen, verbreitet das Innenministerium großflächig Angst und Entsetzen“, kritisiert Margarete Bause. „Wir fordern den bayerischen Innenminister Joachim Herrmann auf, das Kriterium Verhältnismäßigkeit auch bei seiner Behörde bekannt zu machen.“