Innere Sicherheit, Recht und Justiz

Stichwahl per Briefwahl - In Zeiten von Corona

Auch im Krisenfall ist es wichtig, dass unsere Demokratie funktioniert

27. März 2020

Zum Hintergrund: Am kommenden Sonntag finden in Bayern in insgesamt 746 Städten und Gemeinden die Stichwahlen für die Ämter der Ersten Bürgermeister*in, Oberbürgermeister*in oder Landrätin/Landrat statt. Nach der Kommunalwahl vom 15.03.2020 werden überall dort Stichwahlen durchgeführt, wo keine der Bewerber*innen im ersten Wahlgang für diese Ämter mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen erreichen konnte.

Es ist richtig, die anstehenden Stichwahlen wie vorgesehen durchzuführen und gleichzeitig wichtig, die rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Der Änderungsantrag im Infektionsschutzgesetz stellt dies sicher und ist der richtige Weg. Wir unterstützen dies. Der Ausnahmefall darf allerdings nicht zur Regel werden. Dies ist uns Grünen wichtig und ist auch gewährleistet. Das Bayerische Infektionsschutzgesetz läuft zum Jahresende aus und unser bewährtes bestehendes Wahlrecht mit der Möglichkeit zur Stimmabgabe in Wahllokalen und per Briefwahl tritt damit wieder in Kraft.

Diese Stichwahlen stellen unter dem Eindruck der Corona-Pandemie in mehrfacher Hinsicht eine Besonderheit dar. Sie werden ausschließlich als Briefwahl durchgeführt. Um hierfür die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, hat der Landtag diese Woche mit Unterstützung von uns Grünen die Voraussetzungen dafür geschaffen, das reine Briefwahlverfahren auch auf eine ausdrückliche wahlgesetzliche Grundlage zu stellen. Das aber nur für die Stichwahlen am 29. März. Für künftige Kommunalwahlen – im ersten Wahlgang sowie bei eventuellen Stichwahlen – kommt wieder das hergebrachte Regelverfahren zur Anwendung, das die Urnenwahl als Leitbild vorsieht.

Zum Schutz der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer vor einer Corona-Ansteckung beim Auszählen appellieren wir an die Kommunen, für die Auszählung ausreichend große Räume zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltung eines persönlichen Mindestabstandes von 1,50 Meter muss gewährleistet sein.