Untersuchungsausschüsse

Untersuchungsausschuss „Maske“ hört Sachverständigen für Vergaberecht

Chaotische Zustände hebeln nicht das Vergaberecht aus

04. Februar 2022

Für Auftragsvergaben der öffentlichen Hand gilt ein Rechtsrahmen, an den sich die Ministerien und die nachgeordneten Behörden zu halten haben, das Vergaberecht. Aufgrund der chaotischen Umstände zu Beginn der Pandemie soll der Ausschuss klären, inwieweit das Vergaberecht anzuwenden war und inwieweit es auch korrekt bei den Maskengeschäften angewendet wurde.
 
Professor Dr. Martin Burgi, LMU München, wurde daher an diesem Donnerstag, 3. Februar 2022, vor den Untersuchungsausschuss geladen, um die Grundzüge des Vergaberechts zu erläutern. Besonders spanend waren für die Ausschussmitglieder die Grenzen, deren Überschreitung der Ausschuss aufzuklären hat. Allen voran, dass Vergabestellen vor der Beauftragung zu prüfen haben, ob der Anbieter fachkundig und leistungsfähig ist und vor allem ob die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wurden. Hier gelte selbst in Zeiten größter Dringlichkeit ein Untermaßverbot, so Burgi. Es sei eine prognostische Entscheidung darüber zu treffen, ob Fachkunde und Leistungsfähigkeit vorliegen. Überteuerte Masken und Schutzausrüstung durch die öffentliche Hand zu kaufen, setze voraus, dass es nicht ausreichend Anbieter gab, so Burgi, und hohe Rechtsgüter wie die Gesundheit von Menschen in Gefahr seien. Der Vizevorsitzende Florian Siekmann, Bündnis 90 / Die Grünen, erkundigte sich auch nach den Dokumentationspflichten im Rahmen eines Vergabeverfahrens. Mit Blick auf die Akten des Untersuchungsausschusses wird zu prüfen sein, inwieweit die Maskengeschäfte gerade wegen der schnellen Entscheidung über Millionensummen ausreichend dokumentiert wurden.

Im Fokus der Fragen der Abgeordneten standen noch die Möglichkeiten des Vergaberechts Günstlingswirtschaft zu verhindern. Abschließen bleibt anzumerken, dass das Vergaberecht neben dem Vertragsrecht, dem Abgeordnetenrecht, dem Anwaltsrecht und vielen weiteren Rechtsrahmen nur ein Teil der Grundlage für die Untersuchungen des Ausschusses bildet.