Kommunale Fragen

Zweckentfremdung: Neufassung des Gesetzes springt zu kurz

Landtas-Grüne wollen Handlungsmöglichkeiten der Kommunen deutlich ausweiten! Bezahlbarer Wohnraum in bayerischen Ballungsräumen ist ohnehin knapp. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass sich der Wohnraummangel auch in den nächsten Jahren noch weiter verschärfen wird.

01. Juni 2017

Durch ungenehmigte Zweckentfremdungen von Wohnraum wird der Bevölkerung zusätzlich wertvoller Wohnraum dauerhaft entzogen. Deshalb wird das Zweckentfremdungsgesetz, das zum 30. Juni außer Kraft tritt, unbefristet verlängert und verschärft. Zwar ist das Gesetz der Staatsregierung eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung, es bleibt aber in den entscheidenden Fällen noch immer ein stumpfes Schwert. Trotz deutlicher Erhöhung des Bußgeldrahmens, einer zeitlichen Obergrenze für Fremdbeherbergungen sowie der Erweiterung der Auskunftspflichten, bleibt es Kommunen auch künftig verwehrt, illegal zweckentfremdeten Wohnraum zu räumen, falls die Anordnungen ins Leere laufen. Insbesondere das lukrative und wachsende Geschäft im Bereich der Fremdbeherbergungen nimmt zusehends überhand. Durch die wiederholte kurzeitige Vermietung von Privatunterkünften an Touristen und Geschäftsreisende über Online Portale und die Vermietung an Personen während der Dauer ihrer medizinischen Behandlung steht dringend benötigter Mietwohnraum nicht mehr zur Verfügung. Neben der Möglichkeit zur Räumung sollte deshalb auch das Anbieten und Bewerben von illegalen Ferienwohnungen geahndet werden können. Zudem sollen Verwaltungsakte zur Feststellung und Beseitigung einer Zweckentfremdung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollzogen werden können, um ein funktionierendes Vollstreckungsregime zu gewährleisten. Ein entsprechender Antrag der Grünen Landtagsfraktion zur Ausweitung der Handlungsmöglichkeiten der Kommunen wurde jedoch von der CSU-Mehrheit abgelehnt. Nichtsdestotrotz stellt das nun verschärfte Gesetz eine deutliche Verbesserung zum Ist-Zustand dar. Die bayerischen Kommunen sollten künftig verstärkt von der Möglichkeit zum Erlass einer Zweckentfremdungssatzung Gebrauch machen, denn bislang bringt nur München das Gesetz zur Anwendung. Schließlich erleichtert eine entsprechende Satzung auch gegen weitere Formen der Zweckentfremdung wie Überbelegung oder Verwahrlosung von Wohnraum im Sinne der Wohnungsaufsicht vorzugehen.
Unser Antrag hierzu