14. Februar 2012

Zwischen Subvention und Konzentration: Grüne legen Rechtsgutachten zur Finanzierung des bayerischen Lokalrundfunks vor

Karte der Medienkonzentration in Bayern

Dokumentation der Pressekonferenz am Montag, 21. März 2011, 12 Uhr im Bayerischen Landtag mit MdL Ulrike Gote, medienpolitischer Sprecherin der Grünen Fraktion und dem Rechtsanwalt Dr. Stefan Lorenzmeier, der das Rechtsgutachten zur Finanzierung des Bayerischen Lokalrundfunks erarbeitet hat.

Die sechzehn privaten lokalen und regionalen Fernsehanbieter im Freistaat Bayern erhalten seit 2008 Finanzmittel aus dem bayerischen Staatshaushalt. In den Jahren bis 2008 wurde die Finanzierung des bayerischen lokalen und regionalen Fernsehens durch das Teilnehmerentgelt, den sogenannten "Kabelgroschen" sichergestellt. 2005 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung jedoch für verfassungswidrig, woraufhin die Staatsregierung sich für die jetzige Finanzierung aus staatlichen Mitteln entschied.

Die staatliche Finanzierung der lokalen und regionalen Fernsehanbieter geschieht dabei vor dem Hintergrund des immer weiteren Voranschreitens des Prozesses horizontaler und vertikaler Verflechtung auf den unterschiedlichen Medienmärkten. Die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen ist häufig nur ein Glied in einer multimedialen Wertschöpfungs- und Vermarktungskette. Es bestehen dabei vielfältige Potenziale der wechselseitigen Verstärkung von publizistischem Einfluss und ökonomischem Erfolg und damit der Nutzung von Größen- und Verbundvorteilen.

Die staatlichen Mittel werden den lokalen und regionalen Fernsehanbietern von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) zugeteilt, damit sie ihr Programm anbieten können. Denn gemäß der Selbsteinschätzung der Sender wäre es ihnen nicht möglich, ein kostendeckendes Angebot aus ihren eigenen Mitteln zu finanzieren. Neben den Mitteln aus dem Staatshaushalt fließt ihnen aus Werbeerlösen noch ungefähr die Hälfte ihres Budgets zu. Als Ziel der staatlichen Finanzierung wird stets die Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen lokalen und regionalen Fernsehangebots in Bayern angeführt.

Unter anderen vertritt auch der künftige Präsidenten der BLM und ehemalige Medienminister Schneider die Meinung, dass das Angebot der lokalen und regionalen Fernsehsender eine Grundversorgung darstellt, die eine Finanzierungsverantwortung des Freistaats nach sich zieht. Damit sei eine Dauersubventionierung aus Staatsmitteln durchaus zulässig und auch hinsichtlich europarechtlicher Vorgaben unbedenklich. 

Hintergrund der Annahme des Bestehens eines Grundversorgungsauftrags auch beim bayerischen Lokalrundfunk und nicht nur beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist Folgender: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Teilnehmerentgelt verfassungswidrig sei, da die Vielfaltsanforderungen im bayerischen Lokalrundfunk nicht erfüllt würden, wurde im Bayerischen Mediengesetz festgeschrieben, dass die Lokalrundfunkanbieter dazu verpflichtet sind, diese Vielfaltsanforderungen in ihrem Programm zu erfüllen. Aufgrund der Tatsache, dass Rundfunk in Bayern öffentlich veranstaltet wird (Art. 111a BV) und die privaten Anbieter nur Lizenznehmer der BLM sind, die nun auch noch diese Vielfaltsanforderungen erfüllen müssen, wurde die Argumentation entwickelt, dass eine öffentliche Finanzierung nicht abgelehnt werden könne. Gleichzeitig wird auch stets auf die bereits bestehende Struktur und die damit verbundenen Arbeitsplätze hingewiesen.

Grüne sehen Dauersubventionierung kritisch

Wir kritisieren seit jeher die Subventionierung der Lokalfernsehsender gerade vor dem Hintergrund, dass diese Sender weder hinsichtlich der Eigentümerstrukturen noch hinsichtlich der Programmqualität die Vielfaltsanforderungen erfüllen. Einen Grundversorgungsauftrag der lokalen und regionalen Fernsehsender schlossen wir daher ebenfalls aus.

Um die rechtliche Situation der Finanzierung des Lokalrundfunks in Bayern zu klären gaben wir ein Rechtsgutachten in Auftrag, welches von Dr. Stefan Lorenzmeier ausgeführt wurde. Es sollte untersucht werden, ob die die öffentliche Verantwortung und die öffentliche Trägerschaft statuierende Vorschrift des Art. 111a Abs. 2 der Bayerischen Verfassung überhaupt mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Wäre dies nicht der Fall, würde die Rechtsgrundlage für die vom bayerischen Verfassungsrecht vorgesehene staatliche Finanzierungsverantwortung des Freistaats Bayern für die lokalen und regionalen Rundfunkanbieter fehlen. Bestandteil der Überprüfung war zudem die Fragestellung, ob die einfachgesetzliche Neuregelung des Art. 23 Abs. 2 bis 4 des Bayerischen Mediengesetzes den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Teilnehmerentgelt-Entscheidung niedergelegten Anforderungen genügt, um die stattfindende öffentliche Finanzierung zu rechtfertigen.

In einem letzten Punkt wurde untersucht, ob die seitens des Freistaats Bayern vorgenommene Förderung der bayerischen Lokalrundfunkanbieter aus staatlichen Mitteln mit dem Beihilfenrecht der Europäischen Union, den Art. 107 und 106 des Vertrags über Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), kompatibel ist.

Grünes Rechtsgutachten legt schwere rechtliche Bedenken offen

Die nun vorliegende Untersuchung hat gezeigt, dass das bayerische System hinsichtlich der Veranstaltung lokaler und regionaler Fernsehprogramme tatsächlich schweren rechtlichen Bedenken gegenübersteht.

Art. 111a BV ist kaum mit der höherrangigen Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes zu vereinbaren und verstößt gegen die in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Verbürgung der Meinungsfreiheit. Die Vorschrift stellt bestenfalls noch eine "leere Hülse" dar, deren Inhalt höher rechtlich determiniert wird und die aus Gründen der Nachvollziehbarkeit geändert werden sollte. Die einfachgesetzliche Umsetzung ist überdies nicht mit den europarechtlich garantierten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zu vereinbaren.

Entgegen der Annahme der BLM und vereinzelten Stimmen im Schrifttum ist die Versorgung des lokalen und regionalen Versorgungsgebiets durch private lokale und regionale Fernsehanbieter nicht als Grundversorgung anzusehen. Der Grundversorgungsauftrag richtet sich ausschließlich an den klassischen öffentlich-rechtlichen Anbieter, den Bayerischen Rundfunk, und nicht an die privaten Anbieter. Letztere können verschiedene Grundbedingungen des Grundversorgungsauftrags zurzeit auch nicht erfüllen, da sie nur siebzig von Hundert der Fernsehempfänger eines Versorgungsgebiets erreichen und als privatrechtliche Gesellschaft auch insolvent werden können.

Das bayerische System weist ferner nicht die notwendige Staatsferne auf, da die Finanzierung der privaten lokalen und regionalen Fernsehanbieter an eine öffentliche Aufgabe geknüpft wurde, welche wiederum von der öffentlichen Anstalt Landeszentrale überprüft und durchgeführt wird.

Es bestehen zudem schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der staatlichen Finanzierung im Hinblick auf das europarechtliche Beihilfenverbot. Die den lokalen und regionalen Fernsehanbietern gewährten staatlichen Zahlungen stellen eine Beihilfe im Sinne des Europäischen Unionsrechts dar, für die keine Rechtfertigungsmöglichkeiten gegeben sind.

Grüne Forderungen

Wir fordern daher,

  • 111a der Bayerischen Verfassung so zu ändern, dass auch in Bayern ein echtes duales Rundfunksystem eingeführt wird - wie es in den andern Bundesländern bereits existiert. Denn in der Realität wird in Bayern keine stärkere Kontrolle auf den "Privatrundfunk" ausgeübt als in jenen Ländern, wo privater Rundfunk nicht in öffentlich-rechtlicher Verantwortung veranstaltet wird. Zudem wollten die Bürgerinnen und Bürger, die Mitte der 70er Jahre mit dem "Landesbürgerkommitee Rundfunkfreiheit" gegen privaten Rundfunk kämpften, verhindern, dass Rundfunk zum Sprachrohr kapitalstarker Privatunternehmen würde und daher diese Form des Rundfunks nicht zulassen. 111a BV war daher nur ein vermeintlicher Erfolg des Bürgerbegehrens, denn statt privaten Rundfunk zu verbieten, wurde lediglich festgelegt, dass der private Rundfunk in Bayern nicht den Gesetzen des Marktes unterworfen werden darf, keinesfalls jedoch, dass in Bayern ausschließlich öffentlich-rechtliche Angebote gesendet werden dürfen. Ergebnis dieses "Einlenkens" des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten Franz-Josef Strauß ist heute, dass privater Rundfunk in Bayern über Jahre mit hohen Summen subventioniert wurde und wird, weil er einfach als alternativer öffentlich-rechtlicher Rundfunk klassifiziert wird. Dies ist ein Zustand, wie er nie von Bürgerinnen und Bürgern gewollt wurde und muss endlich beendet werden.
  • Keine Subventionierung der privaten lokalen und regionalen Fernsehsender aus staatlichen Mitteln mehr, denn dies bedeutet nur, das private Unternehmen auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wirtschaften.
  • Förderung von Bürgermedien, um die viel zitierte Vielfalt der bayerischen Medienlandschaft tatsächlich zu verwirklichen

Und im Medienrat werde ich dafür eintreten, dass die Subventionierung der privaten lokalen und regionalen Fernsehsender nun nicht ersatzweise aus Haushaltsmitteln der BLM erfolgt wie dies teilweise bereits jetzt geschieht. Denn dies funktioniert nur auf Kosten der anderen Aufgabenbereiche der BLM (Medienpädagogik, Programmbeobachtung) und insbesondere auch auf Kosten der Programmförderung der nichtkommerziellen Anbieter, die kostendeckend und nicht gewinnorientiert tatsächlich durch ihre Programme einen gesellschaftlichen Mehrwert herstellen.


Weitere Informationen:

(1) Haushaltsansätze: 2008: 4,5 Mio. Euro (Restmittel des Teilnehmerentgeltsystems 4,5 Mio. Euro); 2009: 9 Mio. Euro; 2010: 9 Mio. Euro; 2011: 7 Mio. Euro; 2012: 5 Mio. Euro; Die BLM wird verpflichtet die Förderung aus Haushaltsmitteln um jeweils 0,5 Mio. in 2010, 1 Mio. in 2011 und 2 Mio. in 2012 aus ihren Mitteln aufzustocken.

Ulrike Gote
Parlamentarische Geschäftsführerin, hochschulpolitische, medienpolitische und religionspolitische Sprecherin
Tel: 089/4126-2648
Fax: 089/4126-1648
Email.: kontakt [at] ulrike-gote [dot] de (Ulrike Gote)