Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 28. März 2003 die Verfassungsklage der Grünen gegen die nach ihrer Ansicht grundrechtsverletzenden Befugnisse der Schleierfahndung in Bayern ab. Die Grünen sehen jetzt zwei geteilte Rechtsräume, da das Verfassungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern den Bürgerinnen und Bürgern mehr Freiheitsrechte gab.
Die grünen Abgeordneten Elisabeth Köhler, Christine Stahl, Susanna Tausendfreund sowie die Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hatten im Mai 2000 Verfassungsklage gegen Teile der seit 1995 in Kraft getretenen Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes eingelegt, mit der die Schleierfahndung eingeführt wurde. Die Schleierfahndung erlaubt Identitätskontrollen und Folgemaßnahmen (Durchsuchung der Person und des Gepäcks, Verbringung zur Wache, erkennungsdienstliche Behandlung) ohne jeglichen Anlass. Jeder und jede kann trotz korrekten Verhaltens nicht vermeiden, mit polizeilichen Maßnahmen überzogen zu werden, weil die Schleierfahndung verdachts- und anlassunabhängig ist und praktisch im ganzen Staatsgebiet durchgeführt werden kann.
Inhaltlich bewerten die Grünen die Schleierfahndung als unverhältnismäßig und die Inanspruchnahme der Betroffenen ohne jegliche Verursachung oder Zurechnung einer Gefahr als Verstoß gegen die Freiheitsgrundrechte. Im konkreten Vollzug hat sie häufig diskriminierende Auswirkungen, weil insbesondere Personen mit ausländischem Aussehen kontrolliert werden.
Wie berechtigt die Bedenken der Landtagsfraktion sind, zeigt die Entscheidung des Verfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahre 1999. Das Verfassungsgericht erklärte eine der bayerischen Regelung inhaltlich gleich lautende Regelung des dortigen Polizeigesetzes für teilweise verfassungswidrig und betonte den Verstoß gegen bundesrechtliche Freiheitsgrundrechte.
Die Bestimmungen der Schleierfahndung seien mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, so der Bayerische Verfassungsgerichtshof. Die Identitätsfeststellung, also das Anhalten und das Verlangen der Ausweispapiere, sei verhältnismäßig im engeren Sinne. Hierbei überwiege das allgemeine Interesse des präventiven Gefahrenschutzes die Grundrechtsbeeinträchtigungen, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gericht stellte aber auch fest, dass das Festhalten dann unverhältnismäßig sei, wenn sie der Polizei nur der letzten Vergewisserung über das dienen sollte, was ihr schon zur Kenntnis erlangt ist. Dies bewerten die Grünen als Teilerfolg und gehen davon aus, dass diese Klarstellung Auswirkungen auf die Praxis haben werde.
Die Klage der Grünen wendete sich nicht gegen die Schleierfahndung insgesamt, sondern gegen deren rechtsstaatswidrige Auswüchse. Entsprechend der Entscheidung des Verfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern wurde die Möglichkeit der Identitätskontrolle innerhalb eines 30-km-Bereichs zur Landesgrenze nicht angegriffen. Außerhalb des 30-km-Bereichs sollte eine Identitätskontrolle nur auf Flughäfen und in den ersten Haltebahnhöfen nach dem Grenzübertritt möglich sein, wenn innerhalb des 30-km-Gürtels kein Halt war. In derartigen Bereichen besteht zumindest ein Zurechnungszusammenhang zwischen einer möglichen Gefährdungslage und einer polizeilichen Maßnahme.
Angegriffen wurde jedoch die rechtliche Möglichkeit, im übrigen Binnenland anlass- und voraussetzungslos mit den polizeilichen Maßnahmen der Schleierfahndung belegt zu werden. Desweiteren richtete sich die Klage gegen die Folgemaßnahmen insgesamt.
Eine derartige Beschränkung der Schleierfahndung hätte kein Minus an Sicherheit bedeutet, da der Polizei über das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und über die übrigen polizeilichen Befugnisse ausreichend Handlungsspielraum eröffnet wird, um z.B. Schlepperwesen und Rauschgifthandel zu bekämpfen.

